Statuten der beko ost
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I. Name, Sitz, Aufgabe und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Behindertenkonferenz St. Gallen / Appenzell Ausserhoden / Appenzell Innerrhoden» («beko ost») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in St.Gallen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Aufgaben und Zweck
Der Verein «beko ost» setzt sich für die Anliegen von Menschen mit Behinderungen ein und fördert deren Selbstvertretung.
Er pflegt den regelmässigen Austausch mit Teilnehmenden von Projekt- und Arbeitsgruppen.
Der Verein lanciert und unterstützt Projekte, welche die Chancengleichheit sowie die gesellschaftliche und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen fördern.
Er bezieht Stellung zum Themenbereich Behinderung und vertritt die Anliegen von betroffenen Menschen gegenüber der Öffentlichkeit.
Es gehört zum Vereinsziel, dass möglichst viele Menschen mit Behinderungen im Verein vertreten sind.
Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglieder
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Familien werden, die sich für die Erfüllung des Vereinszwecks einsetzen. Zu den Familien zählen auch Wohn- beziehungsweise Lebensgemeinschaften und private Beiständ_innen mit ihren Klient_innen.
Mitglieder verfügen über ein Stimm- und Wahlrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Natürliche Personen, die als Mitglied auf eine Assistenzperson angewiesen sind, können sich durch diese unterstützen oder vertreten lassen.
Juristische Personen mandatieren zu ihrer Vertretung eine natürliche Person.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
Art. 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod und bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
Art. 5 Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein erfolgt schriftlich auf Ende des laufenden Jahres.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Hauptversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
Art. 6 Mitgliederbeitrag Es wird ein Mitgliederbeitrag erhoben. Über die Art und Höhe des Mitgliederbeitrages entscheidet die Hauptversammlung.
III. Organisation
Art. 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Hauptversammlung
b) Vorstand
c) Geschäftsstelle
d) Revisionsstelle
Art.7 Hauptversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Eine ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.
Ausserordentliche Hauptversammlungen werden durchgeführt auf Beschluss einer Hauptversammlung, des Vorstands oder eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Zwecks an den Vorstand gestellt wird.
Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Traktanden bis spätestens 20 Tage vor der Hauptversammlung. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Hauptversammlung sind dem Vorstand bis spätestens 30 Tage vor dieser schriftlich und begründet einzureichen.
Die Geschäfte der ordentlichen Hauptversammlung sind:
a) Wahl der Präsident_in, der Vizepräsident_in, der übrigen Mitglieder des Vorstands und der Revisionsstelle.
b) Entgegennahme des Jahresberichtes, Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands.
c) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
d) Statutenänderungen
e) Entscheid über Art und Höhe der Mitgliederbeiträge
f) Entscheid über Ausschlussrekurse
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Die Beschlussfassung erfolgt durch das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.
Es kann nur über Geschäfte beschlossen werden, die in der Einladung bekannt gegeben wurden.
Zur Abänderung der Statuten bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Den Vorsitz führt die Präsident_in, bei Verhinderung die Vizepräsi¬dent_in. Bei Stimmengleichheit entscheidet die vorsitzende Person.
Art. 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern. Die Zusammensetzung des Vorstands soll die Zusammensetzung der Mitglieder angemessen spiegeln.
Die Amtsdauer des Präsidiums, des Vizepräsidiums, der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Während einer Amtsdauer gewählte Mitglieder des Vorstands treten in die laufende Amtsdauer ein.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben
a) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, welche nicht in die Kompetenz der Hauptversammlung gehören
b) Vertretung des Vereins nach aussen
c) Bestellung der Geschäftsstelle
d) Unterschriftenregelung
e) Vorbereitung der Geschäfte für die Hauptversammlung, Erstellen von Jahresberichten und Jahresrechnungen
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsident_in oder der Vizeprä¬sident_in, so oft es die Geschäfte erfordern.
Die Präsident_in oder die Vizeprä¬sident_in leitet die Vorstandssitzungen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Die vorsitzende Person stimmt mit. Ihr steht der Stichentscheid zu.
Zirkularbeschlüsse sind möglich und werden mit einfachem Mehr der Vorstandsmitglieder gefasst. Zirkularbeschlüsse können auch auf elektronischem Weg gefasst werden.
Art. 9 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle leitet das operative Geschäft des Vereins. Sie setzt die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstands um.
Die Leitung der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
Die Leitung der Geschäftsstelle ist der Präsident_in unterstellt.
Art. 10 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft die Geschäfts- und Buchführung des Vereins.
Sie erstattet der Hauptversammlung Bericht und gibt eine entsprechende Empfehlung ab.
Die Revisionsstelle wird jährlich gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die Aufgabe der Revision kann einer juristischen Person oder natürlichen Personen übertragen werden. Natürliche Personen nehmen die Revision zu zweit wahr. Die Personen können Vereins- oder Nichtvereinsmitglieder sein. Vorstandsmitglieder sind ausgeschlossen.
Art. 11 Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung unter sich und mit der Leitung der Geschäftsstelle kollektiv zu zweien.
Art. 12 Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich jene Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten wie Name, Adresse, Telefonnummer oder E-Mail können sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben werden. Sie dürfen ohne Zustimmung des jeweiligen Mitglieds nicht weiter veröffentlicht werden.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung.
IV. Finanzielle Mittel, Geschäftsjahr und Verbindlichkeiten
Art. 13 Finanzielle Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende finanzielle Mittel:
1. Mitgliederbeiträge
2. Erträge aus Veranstaltungen
3. Erträge aus Leistungsvereinbarungen
4. Erträgen aus Sammlungen
5. Spenden und Zuwendungen aller Art
Art. 15 Verbindlichkeiten des Vereins
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
V. Auflösung und Inkrafttreten
Art. 16 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins beschliesst die Hauptversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen ist zwingend auf eine wegen gemeinnütziger oder öffentlicher Zweckverfolgung steuerbefreite Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung und Sitz in der Schweiz zu übertragen. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Art. 17 Inkrafttreten
Die an der Mitgliederversammlung vom 15. Januar 2014 genehmigten Statuten wurden an den Hauptversammlungen am 9. Oktober 2018, am 22. September 2020, am 4. Juni 2024 und am 19. Mai 2025 angepasst.
Revidiert an der Hauptversammlung vom 19. Mai 2025.