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Statuten

Behindertenkonferenz St. Gallen - Appenzell

I. Name, Sitz, Aufgabe und Zweck

Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Behindertenkonferenz St. Gallen / Appenzell Ausserhoden / Appenzell Innerrhoden (Beko SG-AR-AI)“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in St.Gallen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Aufgaben und Zweck
Der Verein „Behindertenkonferenz St. Gallen“ setzt sich für die Anliegen von Menschen mit Behinderung ein und fördert deren Selbstvertretung. Er pflegt den regelmässigen Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern von Projekt- und Arbeitsgruppen. Der Verein lanciert und unterstützt Projekte, welche die Chancengleichheit sowie die gesellschaftliche und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen fördern. Er bezieht Stellung zum Themenbereich Behinderung und vertritt die Anliegen von betroffenen Menschen gegenüber der Öffentlichkeit. Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder
1. Aktivmitglieder
Aktivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die Interesse an der Erfüllung des Vereinszwecks haben. Aktivmitglieder können auf Anfrage des Vorstands an der Erfüllung der Vereinsziele mitwirken und verfügen über ein Stimm- und Wahlrecht. Juristische Personen haben eine Delegiertenstimme.
2. Passivmitglieder
Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die Interesse am Vereinszweck haben. Passivmitglieder haben das Recht an der Hauptversammlung teilzunehmen, verfügen aber nicht über ein Stimm- oder Wahlrecht. Juristische Personen können eine/n Delegierte/n anmelden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Er ist befugt, eine Aufnahme ohne Nennung von Gründen abzulehnen.
Art. 4 Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein erfolgt schriftlich auf Ende des laufenden Jahres. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

Art. 5 Mitgliederbeitrag Es wird ein Mitgliederbeitrag erhoben. Über die Art und Höhe des Mitgliederbeitrages entscheidet die Hauptversammlung.

III. Organisation

III. Organisation
Die Organe des Vereins sind:
a) Hauptversammlung
b) Vorstand
c) Fachlicher Beirat
d) Revisionsstelle

a) Hauptversammlung

Art. 6 Einberufung
Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung bis spätestens 20 Tage vor der Hauptversammlung.
Art.7 Aufgaben der Hauptversammlung
Die Geschäfte der ordentlichen Hauptversammlung sind:
a) Wahl der Präsidentin / des Präsidenten, der Vizepräsidentin / des Vizepräsidenten und der Revisionsstelle. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und Abnahme der Jahresrechnung;
c) Beschlussfassung über Anträge;
d) Statutenänderungen.
e) Entscheid über die Höhe der Mitgliederbeiträge.
Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 10 Tage vor der Hauptversammlung mit schriftlicher Begründung bei der Präsidentin / dem Präsidenten eingetroffen sein.
Die Beschlussfassung erfolgt durch das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Es kann nur über Geschäfte beschlossen werden, die in der Einladung bekannt gegeben worden sind.
Zur Abänderung der Statuten bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Den Vorsitz führt die Präsidentin / der Präsident, bei deren / dessen Verhinderung die Vizepräsidentin / der Vizepräsident. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende / der Vorsitzende.

b) Vorstand

Art. 8 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Aktivmitgliedern. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Selbstvertreterinnen und -vertretern (natürlichen Personen) sowie Einzelpersonen aus verschiedenen Fachbereichen (juristischen Personen) muss gewährleistet sein. Die Amtsdauer des Präsidiums, des Vizepräsidiums und der Revisionsstelle beträgt drei Jahre. Die Vertreterinnen und Vertreter sind nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder wählbar.
Art. 9 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten.
b) Vertretung des Vereins nach aussen.
c) Unterschriftenregelung
d) Vorbereitung der Geschäfte für die Hauptversammlung, Erstellen von Jahresberichten und Jahresrechnung
Art. 10 Einberufung des Vorstandes
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin / des Präsidenten oder der Vizepräsidentin / des Vizepräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Die / der Vorsitzende stimmt mit. Ihr / ihm steht der Stichentscheid zu.

c) Fachlicher Beirat

Art. 11 Zusammensetzung des Fachlichen Beirates
Der Fachliche Beirat setzt sich aus Einzelpersonen aus verschiedenen Fachbereichen und Vertretungen aus verschiedenen Organisationen zusammen. Die Mitglieder des Fachlichen Beirates beraten und begleiten den Vorstand in fachlichen Belangen.

d) Revisionsstelle

Art. 12 Aufgaben der Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus 2 Personen. Sie übt ihr Amt nach den Vorschriften der Artikel 728 – 730 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) aus und erstattet der Hauptversammlung Bericht und geben eine entsprechende Empfehlung ab.

IV. Finanzielle Mittel, Geschäftsjahr und Verbindlichkeiten

Art. 13 Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel bestehen aus:
1. Mitgliederbeiträgen
2. Beiträge und Subventionen der öffentlichen Hand.
3. Beiträge von Gönnerinnen und Gönnern und Unterstützung von Privaten.
4. Erträgen aus Sammlungen.
5. Vermächtnissen und Schenkungen.
Art. 14 Geschäftsjahr
Das Rechnungs- und Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 15 Verbindlichkeiten des Vereins
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser nur mit seinem eigenen Vereinsvermögen.

V. Auflösung und Inkrafttreten

Art. 16 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins beschliesst die Hauptversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Hauptversammlung. Das Liquidationsergebnis muss einer gemeinnützigen Zweckbestimmung zugeführt werden.

St. Gallen, 22. September 2020

– Ausserordentlich revidiert am 09. Oktober 2018. Siehe Protokoll
– Revidiert an der ordentlichen Hauptversammlung am 22. September 2020
Unterschrift Statuten